Freie Mitarbeiter können im Haftungsfall von ihrem Auftraggeber oder von dessen Haftpflichtversicherer in Regress genommen werden. Wir zeigen Wege zu einer Begrenzung und ausgewogenen Verteilung der Haftungsrisiken auf.
Gleich ob die freie Mitarbeit für einen einzelnen Berufskollegen oder für eine Berufsgesellschaft erbracht wird: Die Einbeziehung des freien Mitarbeiters in den Haftpflichtversicherungsschutz der Kanzlei und die Frage eines möglichen Regresses bei dem freien Mitarbeiter sollten im Vorhinein ausdrücklich geregelt werden, damit es im Haftungsfall kein böses Erwachen wegen fehlender Versicherungsdeckung gibt.
Das gilt auch für Fälle, in denen ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH seine Tätigkeit gegenüber der GmbH als "freier Mitarbeiter" gestaltet und abrechnet. Denn im Haftungsfall bestimmt möglicherweise nicht mehr der Geschäftsführer selbst, ob Regress genommen wird oder nicht.
Vom Deckungsschutz der Haftpflichtversicherung ausgenommen ist möglicherweise auch die Tätigkeit einer Kanzlei (oder Berufsgesellschaft) für eine andere Kanzlei (oder Berufsgesellschaft). Auch in solchen Fällen muss im Vorhinein geprüft werden, was zu tun ist, um nicht im Nachhinein ohne Versicherungsschutz dazustehen.
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